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Wenn Sie ein Installateur sind und die Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen einreichen wollen, können Sie das ganz bequem und digital über unser Netzportal vornehmen. Damit die Inbetriebsetzung erfolgen kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss eine gültige Einspeisezusage vorliegen und zweitens müssen Sie als Installateur eine Fertigmeldung abgegeben haben. Es ist wichtig zu beachten, dass die Inbetriebsetzung erst nach der vollständigen Umsetzung des Messkonzeptes, einschließlich eventuell erforderlicher Zählereinbauten oder -wechsel, erfolgen darf.

In der nachfolgenden Tabelle sind Anpassungen bestehender Zählerplätze aufgrund von bestimmten in der Praxis häufig anzutreffenden Änderungen der Kundenanlage oder der Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz beschrieben. Grundsätzlich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls für eine Entscheidung über die Anpassungsnotwendigkeit heranzuziehen.

Vorhandener Zählerplatz DIN 43853    DIN 43870         DIN VDE 0603 
Änderungsvarianten Tafel (keine Schutzklasse II) Normtafel (Schutzklasse II) Normtafel mit Vorsicherung (Schutzklasse II) Schrank mit Fronthaube Trennvorrichtung im anlagenseitigen Anschlussraum (2) Zählerschrank mit NH Sicherungen Zählerschrank mit Trennvorrichtung (SH-Schalter) Zählerschrank nach VDE-AR-N 4100
Leistungserhöhung  Nein  Nein  Nein  Nein  Ja (1)  Ja  Ja
Umstellung auf Drehstrom  Nein  Nein  Nein  Nein  Ja (1)  Ja  Ja
Umstellung auf 2-Richtung (3)  Nein  Nein  Nein  Nein  Ja (1)  Ja  Ja
Umstellung des Tarif  Nein  Nein  Nein  Nein  Ja (1)  Ja  Ja
Einbau moMe (3)  Nein  Nein bzw. ja, wenn NZ Tafel ab BJ 1958) (1)  Ja (1)  Nein  Ja (1)  Ja  Ja
Einbau iMS  Nein  Nein bzw. ja, wenn NZ Tafel ab BJ 1958) (1)  Ja (1)  Nein  Ja (1)  Ja  Ja
Wiederinbetrieb-nahmen  Nein  Nein bzw. ja, wenn NZ Tafel ab BJ 1958) (1)  Ja (1)  Nein  Ja (1)  Ja  Ja

(1) Vorgaben des Netzbetreibers beachten, flexible Verdrahtung mindestens 10 mm² (DIN VDE 0603-2-1) muss vorhanden sein

(2) Zählerschränke mit Fronthaube (Zählerschrank mit durchgängiger von oben eingehängter durchsichtiger Kunststoffabdeckung oder mit Sichtfenster (Rasterschrank)) entsprechen nicht den aktuellen Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).  Die Bedienung der modernen Messeinrichtung durch den Anschlussnutzer ist aufgrund der Bauart dabei nicht gewährleistet.

(3) Bei steckerfertigen Erzeugungsanlagen bis max. 600 W Generatorleistung gelten die Anforderungen der Änderungsvariante „Einbau moMe“

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