Die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH übernehmen nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber im Sinne des Gesetzes, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 MsbG oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Sowohl die wesernetz Bremen GmbH als auch die wesernetz Bremerhaven GmbH werden, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen am Netzanschlusspunkt wie folgt ausstatten:
1. mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden sowie
2. mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
a) bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
b) bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt.
Die Ausstattungspflicht für Steuerungseinrichtungen bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW kann entfallen, wenn am Netzverknüpfungspunkt der Anlage die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 % der installierten Leistung begrenzt wird. Dabei muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber schriftlich erklären, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom einspeist. Eine Anpassung durch den Anlagenbetreiber als schriftliche Mitteilung bezüglich der Aufhebung der Begrenzung ist frühestens nach 4 Jahren möglich. Wurde eine Steuerungseinrichtung eingebaut, so kann ebenfalls ein Antrag auf Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung frühestens 4 Jahre nach Einbau der Steuerungseinrichtung gestellt werden.
Darüber hinaus können die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH, soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie
- bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 Kilowatt.
Die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH werden, soweit nach dem MsbG die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen nicht vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, die Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Nach aktuellem Stand betrifft dies …
… im Netzgebiet der wesernetz Bremen GmbH derzeit
- ca. 355.000 Zählpunkte, die mit modernen Messeinrichtungen, und
- ca. 21.000 Zählpunkte, die mit intelligenten Messsystemen
… im Netzgebiet der wesernetz Bremerhaven GmbH derzeit
- ca. 77.000 Zählpunkte, die mit modernen Messeinrichtungen, und
- ca. 3.900 Zählpunkte, die mit intelligenten Messsystemen
im Sinne des MsbG auszustatten sind.
Die Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen erfolgt gemäß den im MsbG vorgegebenen Umsetzungsanforderungen und wird dem jeweiligen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber bzw. weiteren berechtigten Marktteilnehmern, wie z. B. Messstellenbetreibern und Lieferanten, drei Monate im Voraus angekündigt.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs folgende Standardleistungen gemäß § 35 Abs. 1 MsbG:
- die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a) sofern nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Satz 1 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13, - die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine Anwendung auf mobilen Endgeräten, eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, oder an eine lokale Anzeigeeinheit,
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
- nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway,
- der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung,
- zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a) die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
b) über Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, - die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
- die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung
a) für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
b) für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes und
c) für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten sowie - die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen gemäß §§ 30, 32 MsbG können dem Preisblatt entnommen werden.
Die wesernetz Bremen GmbH und die wesernetz Bremerhaven GmbH bieten folgende Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG an:
a. Bereitstellung von Niederspannungsstromwandlern für die abrechnungsrelevante Messung
b. Bereitstellung von Mittelspannungsstrom- und Spannungswandlern als Einkernwandler für die abrechnungsrelevante Messung
c. Zusatzablesungen bei modernen Messeinrichtungen
d. Zählerwechsel einer modernen Messeinrichtung auf Wunsch des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers
e. Befundprüfungen von modernen Messeinrichtungen
f. Erneute Zusendung des PIN-Codes für die moderne Messeinrichtung
g. Vorzeitige Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem
h. Datenkommunikation und Anbindung eines Auftragsdienstleisters des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers für Mehrwertdienste
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte ist ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen.
Mit der Verfügbarkeit von intelligenten Messsystemen bzw. Zusatzgeräten sowie der Etablierung der erforderlichen Kommunikationsstrecken wird wesernetz die Möglichkeit weiterer Zusatzleistungen prüfen und das entsprechende Preisblatt anpassen.
Bremen und Bremerhaven, den 01.01.2026