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STEUERBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN

Unter steuerbaren Verbraucheinrichtungen gem. §14a EnWG werden Geräte verstanden, deren Leistung wir als Netzbetreiber temporär begrenzen dürfen. Hierzu zählen u. a. Ladeeinrichtungen für Elektromobilität und Wärmepumpen. Über diese netzorientierte Steuerung ist es uns möglich, unser Netz stabil zu halten und Netzausbaukosten zu minimieren. Im Gegenzug können wir so niedrigere Netzentgelte berechnen. Viele Stromlieferanten geben diese reduzierten Kosten an ihre Kunden weiter.

Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur zwei Verordnungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG veröffentlicht. Hier erhalten Sie einen Überblick welche Regelungen ab dem 01.01.2024 gelten.

Hier finden Sie unter Technische Anschlussbedingungen die technischen Mindestanforderungen nach § 14a EnWG.
Das Wichtigste in Kürze

Folgende Geräte in der Niederspannung müssen an der netzorientierten Steuerung teilnehmen:

  •   Nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen),
  • Wärmepumpenheizungen,
  • Anlagen zur Raumkühlung,
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

Die Regelungen gelten für alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Anlagen die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, können freiwillig teilnehmen.

Im Gegenzug für die netzdienliche Steuerung können Sie von verringerten Netzentgelten profitieren. Bitte klären Sie diese mit Ihrem zuständigen Lieferanten.

Die Steuerungsmaßnahmen werden über ein intelligentes Messsystem in Verbindung mit einer Steuerbox oder einem Energiemanagementsystem durchgeführt.

 

Keine Abschaltung: 

Es muss immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen Mehr dazu in den FAQs.

Beispiele für die Wirkung der netzorientierten Steuerung
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen Beispiel Haushalt
Die netzorientierte Steuerung wird über eine Direktsteuerung umgesetzt. Das heißt, der Wallbox steht während der Dauer der Steuerung eine netzwirksame Leistung von 4,2 kW (statt 11 kW) zur Verfügung. Der übliche Haushaltsverbrauch, ist von der Steuerung nicht betroffen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen Beispiel Haushalt

Die netzorientierte Steuerung wird über ein Energiemanagementsystem (EMS) umgesetzt. Dies kann sinnvoll sein, wenn eine Erzeugungsanlage vorhanden ist. Die Höhe der netzwirksamen Leistung für die Wallbox wird anhand einer Formel ermittelt (siehe FAQs: Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?).

  • In diesem Beispiel beträgt die netzwirksame Leistung für die Wallbox 4,2 kW.
  • Die Leistung der PV-Anlage (3 kW) wird zusätzlich der Wallbox zugeteilt, sodass trotz Reduzierung eine Leistung von 7,2 kW in Anspruch genommen werden könnte.
  • Insgesamt wird somit eine Leistung von 6,2 kW (Mindestleistung 4,2 kW/ Haushaltstrom 2 kW) aus dem Netz bezogen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen Beispiel Haushalt

Die netzorientierte Steuerung wird über ein Energiemanagementsystem (EMS) umgesetzt. Dies kann sinnvoll sein, wenn eine Erzeugungsanlage vorhanden ist. Die erzeugte Leistung kann über das EMS zusätzlich der Wallbox und der Wärmepumpe zugeteilt werden. Die Höhe der netzwirksamen Leistung dieser beiden Geräte wird anhand einer Formel ermittelt (siehe FAQs: Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?).

  • In diesem Beispiel beträgt die netzwirksame Leistung 7,56 kW (Wärmepumpe 6 kW/ Wallbox 1,56 kW).
  • Die Leistung der PV-Anlage (3 kW) wird zusätzlich der Wallbox zugeteilt, sodass trotz Reduzierung eine Leistung von 4,56 kW in Anspruch genommen werden könnte.
  • Insgesamt wird somit eine Leistung von 9,56 KW (Mindestleistung 7,56 kW/ Haushaltstrom 2 kW) aus dem Netz bezogen.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen finden Sie in unserer FAQ hier unten auf der Seite sowie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.

FAQ
Zum 1.1.2024 ist die bereits veröffentlichte Festlegung der Bundesnetzagentur zu §14a EnWG in Kraft getreten. Die Neuregelung soll die Energiewende und die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors unterstützen und den Weg zu einem schnelleren Netzanschluss ebnen. Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen dafür fernsteuerbar gemacht werden.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte:

  • Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV sind
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)

Weitere Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG:

  • Leistung > 4,2 kW
  • Mittelbarer und unmittelbarer Anschluss an Niederspannung, also Netzebene 6 oder 7
  • Inbetriebnahme: Verpflichtende Teilnahme ab dem 1.1.2024; Freiwillige Teilnahme bei Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024
Nein. In den „üblichen“ Haushaltsverbrauch kann und darf wesernetz nicht eingreifen. Es wird lediglich die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär reduziert.
Nein, Nachspeicherheizungen sind nicht betroffen. Die bislang geltenden Regelungen haben Bestand.
Nein. wesernetz darf den Bezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“. D. h. es steht immer eine Mindestbezugsleistung zur Verfügung, um den Betrieb der Wärmepumpe oder das Laden des E-Autos zu gewährleisten.
Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.
 
Die Anmeldung übernimmt der Kunde oder der Installateur mit Hilfe des Netzportals. 

Ein zusätzlicher Zähler ist nicht zwingend erforderlich, kann aber je nach gewählter Vergütungsart für Sie interessant sein. Ist Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über den vorhandenen Haushaltszähler angeschlossen, dann erhalten Sie eine Netzentgeltreduzierung.

Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über eine separate Messung verfügt, können Sie eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises als Vergütungsmodell wählen. Für einen separaten Zähler entstehen allerdings zusätzliche Kosten wie z. B. Messentgelt oder Grundpreis bei Ihrem Lieferanten. Sie sollten daher vorab prüfen, welche der Varianten für Sie am vorteilhaftesten ist.

Neben dem intelligenten Messsystem wird Ihnen zusätzlich eine sogenannte Steuerbox eingebaut.

Die Steuerbox ist in Ihr intelligentes Messsystem eingebunden und ist für das Schalten und Steuern zuständig. Über die Steuerbox können wir als Netzbetreiber ein Steuersignal an Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen übergeben.

Das intelligente Messsystem sowie die Steuerbox werden von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber wesernetz oder einem dritten Messstellenbetreiber geliefert und eingebaut.

  • Mein Messstellenbetreiber ist wesernetz: Ich brauche nichts weiter zu tun.
  • wesernetz ist nicht mein Messstellenbetreiber: Der Betreiber hat den dritten Messstellenbetreiber mit der Installation zu beauftragen.
 
Dies kann unmittelbar direkt nach Installation Ihrer steuerbaren Verbraucheinrichtung erfolgen, vermutlich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt. Sie werden von uns rechtzeitig über den genauen Zeitpunkt informiert.
Ob eine Steuerung Ihrer Verbrauchseinrichtungen erforderlich ist, hängt von der jeweils aktuellen Auslastungssituation in Ihrem Netzbereich ab. Diese Situation ist von einer Vielzahl von Einflussfaktoren, wie z.B. der aktuellen Anzahl angeschlossener Elektrofahrzeuge, abhängig.
Der wichtigste Vorweg: Ihr Haushaltsverbrauch bleibt „unbehelligt“. Das bedeutet, dass lediglich die Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung betroffen ist. Wenn Sie beispielsweise eine steuerbarer Verbrauchseinrichtung besitzen, dann steht Ihnen eine Mindestbezugsleistung immer zur Verfügung.

Es kann zwischen zwei Varianten gewählt werden:

  • Direktsteuerung: hier wird die jeweilige Anlage direkt angesteuert. Ein Energiemanagementsystem ist nicht vorhanden
  • EMS-Steuerung: die Steuerung erfolgt über ein Energiemanagementsystem
  • Direktansteuerung: die Mindestleistung für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung beträgt 4,2 kW. Diese Leistung darf nicht überschritten werden.
  • EMS-Steuerung: Im Allgemeinen findet diese Variante bei mehreren zu steuernden Anlagen Verwendung. Daher wurde hier eine Gleichzeitigkeit definiert. Der Gleichzeitigkeitsfaktor ist von der Anzahl der Geräte abhängig. Den Zusammenhang beschreibt die folgende Tabelle:


Anzahl §14a-Geräte
 2 4 5 Ab 9 
Gleichzeitigkeitsfaktor  0,8 0,75 0,7  0,65  0,6  0,55  0,5  0,45 

Die Mindestleistung errechnet sich gemäß folgender Formel:
Mindestleistung = 4,2 kW + (Anzahl der §14a-Anlagen)) - 1) x Gleichzeitigkeitsfaktor x 4,2 kW

Beispiel 1: zwei §14a-Geräte
  Mindestleistung = 4,2 kW + (2 - 1) x 0,8 x 4,2 kW = 7,56 kW
 
Beispiel 2: drei §14a-Geräte
  Mindestleistung = 4,2 kW + (3 - 1) x 0,75 x 4,2 kW = 10,5 kW
 
Darüber hinaus gibt es für Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Leistung größer 11 kW gesonderte Berechnungsformeln für die Ermittlung der Mindestleistung.
 

Ja, es gibt ein reduziertes Netzentgelt und damit einen monetären Ausgleich. Die Bundesnetzagentur hat drei Module definiert:

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %
Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte. Dieses Modul ist erst ab 1.4.2025 ergänzend zu Modul 1 gültig.

 
Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Lieferanten. Dieser hat die reduzierten Entgelte transparent auf Ihrer Rechnung auszuweisen.
Bei einer gemeinsamen Verbrauchsmessung ohne separaten Zähler werden Sie nach Modul 1 und ab 1.4.2025 zusätzlich optional nach Modul 3 abgerechnet.
Mit einem separaten Zähler steht Ihnen zusätzlich auch noch das Modul 2 zur Verfügung.
 
Mit der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung werden die Netzentgelte gemäß Modul 1 pauschal durch wesernetz reduziert.

Es ist zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:

  • Für Bestandsanlage mit einer Vereinbarung ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Übergang auf das hier beschriebenen Regelung der Bundesnetzagentur.
  • Bestandsanlage ohne Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich. Hierfür steht unser Netzportal zur Verfügung.
 
Nein, das übernehmen wir im Rahmen der sogenannten Marktkommunikation für das Modul 1. Stimmen Sie sich aber gerne mit Ihrem Lieferanten über die Auszahlung der reduzierten Netznutzungsentgelte ab. Für das Modul 2 sprechen Sie Ihren Lieferanten an.
Für die Fernsteuerbarkeit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung benötigen Sie ein intelligentes Messsytem und eine Steuerbox. Bitte beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der Geräte.