STEUERBARE VERBRAUCHSEINRICHTUNGEN
Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur zwei Verordnungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG veröffentlicht. Hier erhalten Sie einen Überblick welche Regelungen ab dem 01.01.2024 gelten.
Hier finden Sie unter Technische Anschlussbedingungen die technischen Mindestanforderungen nach § 14a EnWG.
Folgende Anlagen in der Niederspannung müssen an der netzorientierten Steuerung teilnehmen:
- Nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile (Wallboxen),
- Wärmepumpenheizungen,
- Anlagen zur Raumkühlung,
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Die Regelungen gelten für alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Anlagen die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, können freiwillig teilnehmen. Im Gegenzug für die netzdienliche Steuerung können Sie von verringerten Netzentgelten profitieren.
Die Steuerungsmaßnahmen werden über ein intelligentes Messsystem in Verbindung mit einer Steuerbox oder einem Energiemanagementsystem durchgeführt.
Keine Abschaltung:
Es muss immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen Mehr dazu in den FAQs.
Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung

Voraussetzung für die Reduzierung des Netzentgeltes ist die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren Elektroinstallateur. Wichtig ist, dass dieser bei uns im Installateursverzeichnis eingetragen ist. Dafür muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung alle technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie die technischen Mindestanforderungen nach § 14a EnWG erfüllen und der allgemeinen Bedingung über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen zugestimmt werden. Informieren Sie sich hierfür bei einem Elektrofachbetrieb.
Eingetragene Installateure
können die
steuerbare Verbrauchseinrichtung im Netzportal anmelden
Bedingungen für die Umsetzung des §14a EnWG
Beispiel 1:
Vor Durchführung der netzorientierten Steuerung hat das Gebäude einen Leistungsbezug von 13 kW. Dieser teilt sich in 11 kW für die Wallbox sowie 2 kW für den Haushaltsverbrauch (z. B. Küche oder Wäsche waschen) auf.

Beispiel 2:
Vor Durchführung der netzorientierten Steuerung teilt sich der Leistungsbezug des Gebäudes in 11 kW für die Wallbox sowie 2 kW für den Haushaltsverbrauch auf. Unter Berücksichtigung der PV-Anlage (3 kW) beträgt der Bezug aus dem Stromnetz 10 kW.

Die netzorientierte Steuerung wird über ein Energiemanagementsystem (EMS) umgesetzt. Dies kann sinnvoll sein, wenn eine Erzeugungsanlage vorhanden ist. Die Höhe der netzwirksamen Leistung für die Wallbox wird anhand einer Formel ermittelt (siehe FAQs: Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?).
- In diesem Beispiel beträgt die netzwirksame Leistung für die Wallbox 4,2 kW.
- Die Leistung der PV-Anlage (3 kW) wird zusätzlich der Wallbox zugeteilt, sodass trotz Reduzierung eine Leistung von 7,2 kW in Anspruch genommen werden könnte.
- Insgesamt wird somit eine Leistung von 6,2 kW (Mindestleistung 4,2 kW/ Haushaltstrom 2 kW) aus dem Netz bezogen.
Beispiel 3:
Vor Durchführung der netzorientierten Steuerung teilt sich der Leistungsbezug im Gebäude in 11 kW für die Wallbox, 6 kW für die Wärmepumpe sowie 2 kW für den Haushaltsverbrauch auf. Unter Berücksichtigung der PV-Anlage (3 kW) beträgt der Bezug aus dem Stromnetz 16 kW.

Die netzorientierte Steuerung wird über ein Energiemanagementsystem (EMS) umgesetzt. Dies kann sinnvoll sein, wenn eine Erzeugungsanlage vorhanden ist. Die erzeugte Leistung kann über das EMS zusätzlich der Wallbox und der Wärmepumpe zugeteilt werden. Die Höhe der netzwirksamen Leistung dieser beiden Geräte wird anhand einer Formel ermittelt (siehe FAQs: Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?).
- In diesem Beispiel beträgt die netzwirksame Leistung 7,56 kW (Wärmepumpe 6 kW/ Wallbox 1,56 kW).
- Die Leistung der PV-Anlage (3 kW) wird zusätzlich der Wallbox zugeteilt, sodass trotz Reduzierung eine Leistung von 4,56 kW in Anspruch genommen werden könnte.
- Insgesamt wird somit eine Leistung von 9,56 KW (Mindestleistung 7,56 kW/ Haushaltstrom 2 kW) aus dem Netz bezogen.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen finden Sie in unserer FAQ hier unten auf der Seite sowie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
1. Einführung in steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Wann tritt die Neuregelung in Kraft?
Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt.
Welche Geräte sind von den neuen Regelungen betroffen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG sind folgende Geräte:
- Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 LSV sind
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Weitere Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG:
- Leistung > 4,2 kW
- Mittelbarer und unmittelbarer Anschluss an Niederspannung, also Netzebene 6 oder 7
- Inbetriebnahme: Verpflichtende Teilnahme ab dem 1.1.2024; Freiwillige Teilnahme bei Inbetriebnahme vor dem 1.1.2024
Gelten die Regelungen auch für den "üblichen" Haushaltsverbrauch?
Sind Bestandsanlagen, also Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor 1.1.2024, auch betroffen?
Es ist zwischen Anlagen mit und ohne Vereinbarung zur Steuerung zu unterscheiden:
- Für Bestandsanlage mit einer Vereinbarung ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Die aktuellen Regelungen bestehen weiter bis zum 31.12.2028. Danach erfolgt ein Übergang auf das hier beschriebenen Regelung der Bundesnetzagentur.
- Bestandsanlage ohne Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich. Hierfür steht unser Netzportal zur Verfügung.
Sind Nachtspeicherheizungen von den neuen Regelungen betroffen?
2. Voraussetzungen und technische Anforderungen
Wer meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung an?
Benötige ich einen zweiten Zähler?
Ein zusätzlicher Zähler ist nicht zwingend erforderlich, kann aber je nach gewählter Vergütungsart für Sie interessant sein. Ist Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über den vorhandenen Haushaltszähler angeschlossen, dann erhalten Sie eine Netzentgeltreduzierung.
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung über eine separate Messung verfügt, können Sie eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises als Vergütungsmodell wählen. Für einen separaten Zähler entstehen allerdings zusätzliche Kosten wie z. B. Messentgelt oder Grundpreis bei Ihrem Lieferanten. Sie sollten daher vorab prüfen, welche der Varianten für Sie am vorteilhaftesten ist.
Neben dem intelligenten Messsystem wird Ihnen zusätzlich eine sogenannte Steuerbox eingebaut.
Wofür benötige ich eine Steuerbox?
Wer liefert diese Geräte?
Das intelligente Messsystem sowie die Steuerbox werden von Ihrem zuständigen Messstellenbetreiber wesernetz oder einem dritten Messstellenbetreiber geliefert und eingebaut.
- Mein Messstellenbetreiber ist wesernetz: Ich brauche nichts weiter zu tun.
- wesernetz ist nicht mein Messstellenbetreiber: Der Betreiber hat den dritten Messstellenbetreiber mit der Installation zu beauftragen.
Wann erfolgt der Einbau der Steuertechnik?
Was muss ich tun, wenn wesernetz nicht mein Messstellenbetreiber ist?
3. Steuerung durch den Netzbetreiber
Wann erfolgt die Steuerung durch den Netzbetreiber?
Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht geladen oder meine Wärmepumpe nicht betrieben werden kann?
Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.
Auf welchen Wert werde ich maximal gesteuert?
Zwischen welchen Steuerungsvarianten kann ich wählen?
Es kann zwischen zwei Varianten gewählt werden:
- Direktsteuerung: hier wird die jeweilige Anlage direkt angesteuert. Ein Energiemanagementsystem ist nicht vorhanden
- EMS-Steuerung: die Steuerung erfolgt über ein Energiemanagementsystem
Welche Leistungen werden mir im Steuerungsfall mindestens gewährt (Mindestleistung)?
- Direktansteuerung: die Mindestleistung für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung beträgt 4,2 kW. Diese Leistung darf nicht überschritten werden.
- EMS-Steuerung: Im Allgemeinen findet diese Variante bei mehreren zu steuernden Anlagen Verwendung. Daher wurde hier eine Gleichzeitigkeit definiert. Der Gleichzeitigkeitsfaktor ist von der Anzahl der Geräte abhängig. Den Zusammenhang beschreibt die folgende Tabelle:
Anzahl §14a-Geräte | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Ab 9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gleichzeitigkeitsfaktor | 0,8 | 0,75 | 0,7 | 0,65 | 0,6 | 0,55 | 0,5 | 0,45 |
Die Mindestleistung errechnet sich gemäß folgender Formel:
Mindestleistung = 4,2 kW + (Anzahl der §14a-Anlagen)) - 1) x Gleichzeitigkeitsfaktor x 4,2 kW
Mindestleistung = 4,2 kW + (2 - 1) x 0,8 x 4,2 kW = 7,56 kW
• Beispiel 2: drei §14a-Geräte
Mindestleistung = 4,2 kW + (3 - 1) x 0,75 x 4,2 kW = 10,5 kW
Darüber hinaus gibt es für Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Leistung größer 11 kW gesonderte Berechnungsformeln für die Ermittlung der Mindestleistung.
4. Reduzierte Netzentgelte
Gibt es reduzierte Netzentgelte?
Ja, es gibt ein reduziertes Netzentgelt und damit einen monetären Ausgleich. Die Bundesnetzagentur hat drei Module definiert:
Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %
Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte. Dieses Modul ist erst ab 1.4.2025 ergänzend zu Modul 1 gültig.
Wie werden die reduzierten Netzentgelte abgerechnet?
Wann kann ich welches Modul wählen?
Mit einem separaten Zähler steht Ihnen zusätzlich auch noch das Modul 2 zur Verfügung.