STROM BREMEN UND BREMERHAVEN

Die am 8. November 2006 in Kraft getretene Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen wesernetz Bremen GmbH nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen hat. Sie ist Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Anschluss an das Netz der Allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung.

Die NAV ist automatisch Vertragsbestandteil für alle im Netzgebiet von wesernetz Bremen GmbH bestehenden und zukünftigen Anschlussnutzungsverhältnisse in Niederspannung, die ab dem 12. Juli 2005 in Niederspannung begründet worden sind oder begründet werden.

Energieentnahme des Anschlussnutzers ohne Bilanzkreiszuordnung

Bei der Versorgung in Niederspannung und in Niederdruck sichert § 38 EnWG ab, dass es keine Energieentnahme gibt, die nicht einem Lieferanten zugeordnet wird. Liegt kein Vertragsverhältnis vor, hat nach der Rechtsprechung des BGH (EnVR 14/09; EnVR 104/19) eine Zuordnung zu dem jeweiligen Unternehmen zu erfolgen, das nach § 36 EnWG in dem Gebiet berechtigt und verpflichtet ist. Hierbei stellte der BGH klar, dass ein Netzbetreiber nicht als Lieferant zu fungieren hat.

Hier finden Sie alle Vertragskonstellationen der Verträge für höhere Spannungsebenen und relevanten Anlagen und Anhänge zu diesen Verträgen:

  1. Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (kombiniert)
  2. Netzanschlussvertrag
  3. Anschlussnutzungsvertrag
  4. Anlagen und Anhänge zu den Verträgen
1. Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag (kombiniert) 2. Netzanschlussvertrag 3. Anschlussnutzungsvertrag 4. Weitere vertragsrelevante Anlagen und Anhänge