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GESETZLICHER RAHMEN - VORGABEN UND HINTERGRUND

Nach Medienberichten erreichen uns vermehrt Anfragen zu den auch als Stecker-, Balkon-, Kleinst- oder Mikro-Anlagen bezeichneten Solaranlagen. Auch wenn der Name und die Werbung etwas anderes suggeriert („Kaufen – Einstecken – Geld sparen“), handelt es sich nicht um ein „Wohlfühlpaket“. Da das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) keine Beschränkung der Anlagenleistung kennt, handelt es sich in jedem Fall um EEG-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2023. Sieht man von den seltenen „Insel-Anlagen“ beispielsweise an abseits gelegenen Jagdhütten ohne jeden Netzanschluss ab, unterliegen diese Anlagen allen Pflichten des EEG und tangierender Vorschriften.
Netzanschluss
Der Anlagenbetreiber hat die Errichtung der steckerfertige Erzeugungsanlage vorab dem Netzbetreiber gemäß § 19 Abs. 3 NAV mitzuteilen. Der Anschluss der Anlage hat unter Maßgabe des § 49 EnWG zu erfolgen, i. d. R. durch den Netzbetreiber oder einen zugelassenen Installateur, sofern nicht bereits eine sogenannte Energiesteckvorrichtung installiert ist. Der Anschluss über einen Schutzkontaktstecker ist unzulässig. Netzbetreiber sind nach § 15 Abs. 1 NAV berechtigt, die Anlage zu überprüfen und – bei Gefahr für Leib und Leben – nach § 15 Abs. 2 NAV verpflichtet, die Anschlussnutzung zu unterbrechen.
Zwei-Richtungszähler
Möchte der Anlagenbetreiber das vereinfachte Inbetriebsetzungsverfahren für Anlagen bis 600 W nach VDE-AR-N 4105 nutzen, muss ein Zwei-Richtungszähler zwingend vorhanden sein. Ein Zwei-Richtungszähler ist erforderlich, wenn nicht aufgrund der konkreten Umstände eine Überschuss-Einspeisung (auch in Urlaubszeiten!) ausgeschlossen werden kann. Auch wenn die Leistung dieser Anlagen nur bei 200 bis 500 Watt liegt, wird es i. d. R. bei Haushaltskunden zu einer Überschuss-Einspeisung kommen, da die Grundlast (Stand-By-Verbrauch aller Geräte) geringer ist. Da die Überschuss-Einspeisung vom Netzbetreiber korrekt im EEG-Bilanzkreis zu bilanzieren ist, ist der Zwei-Richtungszähler auch dann erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber auf eine Einspeisevergütung verzichtet. In keinem Fall ist ein Bezugszähler ohne Rücklaufsperre zulässig. Sollte ein Anlagenbetreiber ohne Kenntnis des Netzbetreibers eine solche Anlage in Betrieb nehmen und in der Folge der Bezugszähler rückwärtslaufen, steht ein strafrechtlicher Betrugsverdacht im Raum, da dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber, dem Staat und der Öffentlichkeit die ihnen zustehende Vergütung, Netzentgelte, Steuern bzw. Umlagen unterschlagen werden.
Meldepflichten
Auch für steckerfertige Erzeugungsanlagen gelten sämtliche Meldepflichten des EEG, also die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch den Anlagenbetreiber und die nachfolgende Netzbetreiberprüfung, die Meldung des Anlagenbetreibers gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB) gemäß § 71 EEG, die Meldung des VNB gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß §§ 72–75 EEG (EEG-Anlagenregister wie auch EEG-Jahresmeldung) wie auch gegenüber der BNetzA gemäß § 76.
Verzicht auf Einspeisevergütung
Mit der oben genannten Anlage erzeugt der Anlagenbetreiber Strom, den er zum Teil selbst verbraucht. Der nicht selbstverbrauchte Strom wird in das Stromnetz eingespeist und kann gegenüber dem Netzbetreiber zu einem Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) führen. Mit der Verzichtsvereinbarung verzichtet der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber auf einen etwaigen Anspruch auf finanzielle Förderung gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG). Der Verzicht gilt für sämtliche Ansprüche, die in dem Zeitraum von Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der gesetzlichen Förderdauer entstanden sind bzw. entstehen werden. Der Verzicht ändert nichts daran, dass der Anlagenbetreiber weiterhin verpflichtet ist, die Vorgaben nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (u. a. Registrierung im Marktstammdatenregister, Einbau der technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung) sowie die technischen Anforderungen des Netzbetreibers einzuhalten und eventuell anfallende Entgelte für den Messstellenbetrieb zu entrichten. Diese Erklärung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Monats in Textform gekündigt werden. Der Anlagenbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Netzbetreiber die notwendigen Zählerstände für die Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.
Gesetzliche Vorgaben
Auch bei einem Verzicht auf die Einspeisevergütung sind die technischen Vorgaben des § 9 EEG 2021 zwingend einzuhalten. Bei steckerfertige Erzeugungsanlagen dürfte insbesondere die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 erfolgen. In der Praxis ist die Anforderung erfüllt, wenn die maximale Leistungsabgabe der Anlage maximal 70 % der Peak-Leistung des Moduls beträgt.